Termine zur Wahl der Ortsteilräte in den Gemeinden von Steinbach-Hallenberg

Nach der Wahl des Stadtrates im Frühjahr stehen nun die Wahlen der Ortsteilräte an. Die Wahl der Ortsteilräte erfolgt in einer Bürgerversammlung, die in den jeweiligen Ortsteilen abgehalten wird. Vorschläge für die Wahl sind schriftlich einzureichen und können auch noch während der Bürgerversammlung eingereicht werden. Wahlberechtigt sind ausschließlich die Einwohner des jeweiligen Ortsteiles.

Folgende Wahltermine sind bekanntgegeben:

Worum geht es? – Aufgaben und Funktion der Ortsteilräte

Die Ortsteilräte wurden durch den Eingliederungsvertrag mit dem Zusammenschluss der Stadt Steinbach-Hallenberg mit den Nachbargemeinden geschaffen und sollen den Gemeinden eigenständige Erledigung gemeindlicher Angelegenheiten ermöglichen.

Hierzu heist es in § 3 Abs. 5 des Eingliederungsvertrages:

Die Einheitsgemeinde Steinbach-Hallenberg stellt den Ortsteilen nach § 45 Abs. 6 ThürKO
die finanziellen Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 45 und § 45a ThürKO in ange-
messenem Umfang von mind. 10,00 Euro/Einwohner für Vereinsförderung, Seniorenbe-
treuung, Kulturveranstaltungen, Patenschaftsgeld, Chronik, Denkmal- und Kulturpflege
sowie Partnerschaftspflege zur Verfügung. Dieser Betrag unterliegt nicht der Preisentwick-
lungsrate nach § 26 Abs. 3 ThürAbgG, solange der gesetzlich festgeschriebene Betrag
nach § 45 Abs. 6 ThürKO 10,00 Euro/Einwohner nicht übersteigt. Die Mittel werden bud-
getiert und können jeweils in das folgende Haushaltsjahr übertragen werden. Einnahmen
aus Auflösungen von Vereinen mit Sitz im jeweiligen Ortsteil werden dem Budget des je-
weiligen Ortsteils gutgeschrieben.

Gesetzliche Grundlage der Ortsteilräte ist die Thüringer Kommunalordnung, konkret § 45 ThürKO – https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-KomOTH2003V22P45 .

Zu den Aufgaben der Ortsteilräte heist es dort u.a.:

(5) Der Ortsteilrat berät über die Angelegenheiten des Ortsteils. Der Ortsteilrat kann in allen Angelegenheiten, die den Ortsteil betreffen, Empfehlungen und Vorschläge unterbreiten. Diese müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten von dem für die Entscheidung zuständigen Organ der Gemeinde behandelt werden. Über das Ergebnis der Behandlung ist der Ortsteilrat zu unterrichten. Der Ortsteilrat ist in allen wichtigen, den Ortsteil betreffenden Angelegenheiten rechtzeitig vor der Entscheidung des zuständigen Organs der Gemeinde zu hören. Dem Ortsteilrat ist eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu geben, insbesondere vor Beginn der Beratungen zum Entwurf der Haushaltssatzung der Gemeinde sowie der Nachtragshaushaltssatzungen und zu baurechtlichen Satzungen und Planungen. Folgt das für die Entscheidung zuständige Organ der Gemeinde der Empfehlung, dem Vorschlag oder der Stellungnahme des Ortsteilrates nicht, sind dem Ortsteilrat die Gründe darzulegen.

(6) Der Ortsteilrat entscheidet über folgende Angelegenheiten des Ortsteils:
1. Verwendung der dem Ortsteil für kulturelle, sportliche und soziale Zwecke zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel,
2. Pflege und Durchführung von Veranstaltungen des Brauchtums, der Heimatpflege und der kulturellen Tradition, Förderung und Entwicklung des kulturellen Lebens, Unterstützung der Ortsfeuerwehr.

Eine Mitgliedschaft in einem Ortsteilrat ist damit DIE MÖGLICHKEIT, aktiv zu gestalten und das Leben im Ortsteil lebenswert zu gestalten, Vereine zu förder und Feste zu feiern.

Interesse an einer Mitarbeit in einem Ortsteilrat der Gemeinden Altersbach, Bermbach, Rotterorde, Unterschönau, Oberschönau oder Viernau?

 

Meldet Euch gerne bei uns. Wir unterstützen euch und garantieren eine gute Zusammenarbeit mit unseren Stadträten.

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